Achtung Hauseigentümer und Hausverwalter:
Neues Eichgesetz ab 01.01.2015
Ab 1. Januar 2015 tritt ein neues Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Kraft. Dadurch ergeben sich neue Regelungen in unterschiedlichen Bereichen, von Waagen im Supermarkt über Personenwagen im medizinischen Bereich oder Tankzapfsäulen bis hin zu Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmezählern.
Wichtig ist: ...
.... Zähler mit abgelaufener / ungültiger Eichung sind auszutauschen. Sie sind für eine Abrechnung nicht mehr zulässig. Dafür verantwortlich ist der jeweilige Verwender des Zählers.
Achtung: Bei Verstößen droht eine Geldbuße bis zu 50.000 €.
Das betrifft: ♦ Kaltwasserzähler aus dem Jahr Eichjahr 2008. ♦ Warmwasserzähler aus dem Eichjahr 2009. ♦ Wärmezähler aus dem Eichjahr 2009.
Im Bild ein Kaltwasserzähler aus dem Jahr 2010, der in 2016 getauscht werden muss. |
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Für die Heizkostenabrechnung dürfen nur Messwerte von Zählern mit ordnungsgemäßer Eichung genutzt werden! Dies gilt nicht für Heizkostenverteiler, da diese keine geeichten Messgeräte im Sinne des Gesetzes sind.
Es kommen weitere Pflichten hinzu
♦ Der Verwender muss die Eichung rechtzeitig beantragen, d.h. 10-12 Wochen vor Ablauf der Eichfrist, damit die Eichung bis zum Ablauf der Eichfrist durchgeführt werden kann.
♦ Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, die nach dem 01.01.2015 in Betrieb genommen wurden, muss diese bis spätestens 6 Wochen nach Inbetriebnahme an die zuständige Landesbehörde melden. In Hessen ist das die Hessische Eichdirektion.
♦ Die Unterlagen über erfolgte Wartungen an den Zählern sind aufzubewahren und zwar bis 3 Monate nach Ablauf der Eichfrist.
Gern übernehmen wir das eine oder andere für Sie. Am einfachsten für Sie: Sprechen Sie uns an!